AGB für Veranstaltungen, Gruppenreisen & MICE
VAYA Resorts
Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Veranstaltungen, Gruppenreisen & MICE
Vorliegende allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Veranstaltungen, speziell im Bereich Meetings, Incentives, Congress, Events, sowie für Gruppenreisen. Eine Gruppenreise liegt ab einer Zahl von 10 gebuchten Zimmern oder 20 teilnehmenden Personen vor.
Diese AGB sind Vertragsbestandteil des mit dem Veranstalter geschlossenen Vertrages über Gruppenreisen bzw. Veranstaltungen mit der mietweisen Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen sowie allen damit in Verbindung stehenden Leistungen und Lieferungen in den Betrieben der VAYA Group (im Folgenden jeweils „Hotel“). Anderslautende Bedingungen bedürfen der Schriftform und beiderseitiger Akzeptanz. Der Veranstalter unterwirft sich diesen AGB, allen einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung des österreichischen Hotelreglements und übernimmt durch seine Unterschrift Haftung für deren Einhaltung. Veranstalter im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
1.1. Das Hotel übermittelt dem Veranstalter ein schriftliches Angebot. Die Angebote des Hotels sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Annahmeerklärung des Veranstalters beim Hotel zustande, sofern der Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung innerhalb der im Angebot angegeben Gültigkeitsfrist ab dem Zeitpunkt des Versands des Angebotes durch das Hotel erfolgt.
1.2. Eine vom Veranstalter gewünschte Vertragsänderung (z.B. zusätzliche Veranstaltungstechnik, Brandings, Event Extras) kommt ungeachtet des Kommunikationsmittels, mit der der Veranstalter diesen Änderungswunsch an das Hotel übermittelt, erst im Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Zustimmungserklärung des Hotels an den Veranstalter zustande.
1.3. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet dieser gegenüber dem Hotel zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
1.4. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Nutzung zu anderen Zwecken als der vereinbarten Veranstaltung oder Beherbergung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
2. Leistungsstörungen – Sachschädenhaftung
2.1. Verletzen das Hotel oder Personen, für die das Hotel einzustehen hat, Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, so haften sie für Sachschäden ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3. Leistungen
3.1. Das Hotel verpflichtet sich, die vertraglich zugesagten Leistungen zu erbringen. Der Veranstalter verpflichtet sich, die für die Leistungen des Hotels vereinbarten Entgelte (Mietentgelt, Entgelt für Speisen und Getränke, etc.) zu zahlen. Die vereinbarten Entgelte verstehen sich inklusive der Umsatzsteuer im jeweils gesetzlichen Umfang.
4. An- und Abreise
4.1. Der Veranstalter erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmte Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.
4.2. Gebuchte Zimmer stehen dem Veranstalter ab 16:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Er hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, es sei denn, er hat dies mit dem Hotel schriftlich vereinbart.
4.3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr sodann 100% des vollen gültigen Logispreises.
5. Garantiezahl der teilnehmenden Personen
5.1. Das Hotel benötigt bis spätestens 14 Werktage vor dem Anreisetag die genaue Anzahl der teilnehmenden Personen sowie eine aktuelle Zimmer- und Namensliste. Eine vollständige Namensliste ist dem Hotel unter Angabe der folgenden Informationen zu übersenden: Vorname, Nachname, Nationalität, An- und Abreisedatum sowie spezielle Gästewünsche. In aktualisierten Namenslisten müssen Änderungen als diese gekennzeichnet sein.
Sollte dies verabsäumt werden, übernimmt das Hotel keine Gewähr für die wunschgemäße Unterbringung und behält sich vor, eine Gebühr von EUR 1.000,00 pro verzögerten Tag der Bekanntgabe dem Veranstalter in Rechnung zu stellen. Die genaue Anzahl der teilnehmenden Personen muss dem Hotelmanager bekannt gegeben werden und bedarf der schriftlichen Rückbestätigung. Diese Zahl gilt sodann als garantierte Mindestteilnehmerzahl und wird dem Veranstalter in jedem Fall in Rechnung gestellt. Sie gilt als Verrechnungsbasis für alle gebuchten Leistungen. Sollten darüber hinaus mehr Personen teilnehmen, so wird die tatsächlich anwesende Personenanzahl verrechnet.
6. Stornierung von Gruppenreisen und Veranstaltungen
6.1. Für Gruppenreisen und Veranstaltungen können gesonderte Stornobedingungen, welche sich aus den entsprechenden Verträgen ergeben, vereinbart werden und die im Fall einer Abweichung den Bedingungen dieser AGB vorgehen. Alle Buchungen, Stornierungen und Änderungen (z.B. Namensänderungen, Änderung der Ankunft oder Abreise usw.) bedürfen ausnahmslos der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt Änderungen und Stornierungen per Telefon zuzusagen.
7. Stornobedingungen bei Stornierung von Zimmern für Gruppenreisen durch den Veranstalter
7.1. Für Gruppenreisen können Gruppenraten, welche ab Buchung von mindestens 10 Zimmern pro Nacht gelten, gewährt werden. Bei Reduktion der Zimmer pro Nacht auf weniger als 10 Zimmer behält sich das Hotel vor, statt der vereinbarten Gruppenrate die aktuellen Tagesraten zu veranschlagen.
7.2. Eine Änderung des Zimmerkontingents ist für den Veranstalter zu den folgenden Konditionen möglich:
· bis zu 100% des Kontingents bis 90 Tage vor dem Anreisetag
· bis zu 10% des verbleibenden Kontingents bis 30 Tage vor dem Anreisetag
a. Stornierungen des Veranstalters, die den oben aufgeführten Prozentsatz überschreiten und/oder später vorgenommen werden, sind nur gegen Entrichtung einer Gebühr in Höhe von 100% des Entgeltes für den gesamten Aufenthalt möglich. Dies gilt auch für eine Nichtinanspruchnahme der Zimmer, No Shows und Frühabreisen.
b. Der Veranstalter hat ein Zimmer nicht in Anspruch genommen, wenn es der angekündigte Gast am Buchungstag nicht bis spätestens 18.00 Uhr bezogen hat, ohne dass dem Hotel zuvor ein späteres Eintreffen des Gastes mitgeteilt wurde oder in dem Fall, dass ein Gast sein Zimmer frühzeitig verlässt.
c. Jegliche Stornierungen müssen dem Hotel fristgerecht sowie schriftlich mitgeteilt und von Seiten des Hotels rückbestätigt werden.
8. Rücktritt des Hotels
8.1. Das Hotel ist, ungeachtet sonstiger gesetzlicher Rechte zur Vertragsauflösung berechtigt, vom mit dem Veranstalter geschlossenen Vertrag zurückzutreten,
8.1.1. wenn der Veranstalter die Vorauszahlung gemäß Vertrag nicht bezahlt durch schriftliche Rücktrittserklärung unter Setzung einer Nachfrist von maximal einer (1) Woche und Hinweis darauf, dass der Vertrag bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist durch Rücktritt aufgelöst ist;
8.1.2. wenn dem Hotel durch höhere Gewalt (z.B. Erdbeben, Kriege, Terroranschläge, Sturmschäden, Brände, etc.) oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages nicht möglich ist, dies unabhängig davon, ob das Hotel wegen solcher Ereignisse nicht ohnehin von seiner Leistungspflicht befreit ist;
8.1.3. Veranstaltungen unter irreführender und falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. über den Zweck der Veranstaltung oder den Veranstalter, gebucht werden;
8.1.4. wenn das Hotel begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit und/oder das Ansehen des Hotels oder der VAYA Group in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des Hotels oder der VAYA Group zuzurechnen ist.
8.2. Das Hotel hat dem Veranstalter schriftlich den Rücktritt zu erklären.
8.3. Bei Rücktritt der Hotels gemäß Punkt 8.1. ist der Veranstalter nicht berechtigt, daraus Ersatzansprüche gegen das Hotel oder die VAYA Group abzuleiten.
9. Rücktritt des Veranstalters
9.1. Der Veranstalter ist gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.2. Der Veranstalter hat dem Hotel den Rücktritt vom Vertrag schriftlich mitzuteilen.
9.3. Je nach Zugang der Rücktrittserklärung beim Hotel ergeben sich folgende Stornosätze:
9.3.1. Bis 90 Tage vor dem Veranstaltungsdatum oder dem Tag der Anreise der Gruppe ist die Stornierung der gebuchten Veranstaltung oder Gruppenreise kostenfrei.
9.3.2. Bis 30 Tage vor dem Veranstaltungsdatum (dem Tag der Anreise der Gruppe) werden bei Stornierung von Konferenz-, Bankett- und anderen Veranstaltungsräumlichkeiten 90% der vereinbarten Raummiete in Rechnung gestellt. Die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl kann um 10% kostenfrei reduziert werden.
9.3.3. Bei späteren Stornierungen oder wenn der voran genannte Prozentsatz überstiegen wird, werden für stornierte Räume und Zimmer 100% der vereinbarten Raummiete und für nicht erschienene Teilnehmer 100% des erwarteten Speisenumsatzes in Rechnung gestellt. Bei Buchung einer Tagungspauschale werden im Verspätungs- oder Überschreitungsfall 100% der Tagungspauschale pro Person in Rechnung gestellt.
9.4. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Hotels, die ihren Grund im Vertragsrücktritt des Veranstalters haben, bleiben von der Bezahlung der Stornogebühr unberührt.
9.5. Die Berechnung des Speiseumsatzes erfolgt nach der Formel: Preis für Speisen x Personenanzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste Vier-Gänge-Menü des jeweilig gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
9.6. Teilrückgabe/Storno von Zimmern: siehe Stornobedingungen unter Punkt 7.
9.7. Wird zwischen dem Veranstalter und dem Hotel für die Logis ein pauschaliertes Entgelt („Flatrate“) für ein bestimmtes Zimmerkontingent vereinbart, ist eine Reduzierung des Entgelts im Fall der Nichtausnützung des Zimmerkontingents durch den KUNDEN in jedem Fall, somit auch bei einer Stornierung von mindestens 90 Tagen vor dem Veranstaltungsdatum oder dem Anreisetag, ausgeschlossen.
10. Terminverschiebung durch den Veranstalter
10.1. Sofern in der Folge keine abweichende Regelung getroffen wird, gilt die Verschiebung einer Veranstaltung oder Gruppenreise (Termin, Zimmerkontingent, Location) als Rücktritt des Veranstalters mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen (Stornogebühr).
10.2. Besteht die terminliche Möglichkeit für das Hotel und ist diesem eine zeitliche Terminverschiebung bis maximal 8 Monate nach dem ursprünglich fixierten Termin möglich, ist der Veranstalter bei Einigung auf eine solche Terminverschiebung zur Zahlung folgender abweichender Stornosätze verpflichtet:
20% vom ursprünglich vereinbarten Logisumsatz (für Zimmer),
50% von der ursprünglich vereinbarten Raummiete (für Konferenz-, Bankett- und andere Veranstaltungsräume).
Den Veranstalter trifft darüber hinaus die Pflicht, neben der Stornogebühr auch angefallene Kosten Dritter (z.B. Lieferanten, Band, Spezialanfertigen etc., die aus terminlichen Gründen nicht wieder eingesetzt werden können) vollständig zu bezahlen.
10.3. Im Fall der Verschiebung ist der Veranstalter verpflichtet, neben der Stornogebühr eine Anzahlung von 80% des gesamten Veranstaltungs- oder Gruppenreiseentgeltes binnen 21 Tagen ab dem Zugang der schriftlichen Bestätigung des Hotels über die Terminverschiebung zu leisten. Die Verschiebung in eine andere Saison kann gegenüber dem für den ursprünglichen Termin vereinbarten Entgelt zu einer Entgelterhöhung führen.
10.4. Aus allfälligen zwischen dem Veranstalter und dem Hotel aus Kulanzgründen von diesen AGB abweichenden getroffenen Sondervereinbarungen hinsichtlich der Verschiebung einer Veranstaltung oder Gruppenreise kann der Veranstalter für weitere Terminverschiebungen keine Rechte ableiten.
11. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeiten
11.1. Es gilt die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl. Der Veranstalter ist verpflichtet, Änderungen der Teilnehmerzahl dem Hotel unverzüglich mitzuteilen. Bei Abweichungen von mehr als 15% ist das Hotel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall verpflichtet sich der Veranstalter zur Zahlung der entsprechenden, für den Zeitpunkt der Mitteilung geltenden Stornogebühr.
11.2. Mindestens 14 Werktage vor Veranstaltungsbeginn muss dem Hotel vom Veranstalter die endgültige Teilnehmerzahl schriftlich mitgeteilt werden. Diese Personenzahl gilt als Berechnungsgrundlage des Entgelts für die Leistungen des Hotels.
11.3. Im Falle einer Überschreitung der endgültigen Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
11.4. Das Hotel behält sich das Recht vor, andere Räumlichkeiten als die vertraglich vereinbarten für die Ausrichtung der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, wenn die Zurverfügungstellung eines anderen Raumes unter Berücksichtigung der Interessen der Hotels für den Veranstalter zumutbar ist.
11.5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Hotels die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so ist das Hotel berechtigt, die zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitschaft dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.
12. Getränkeberechnung
12.1. Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, werden alle Getränke nach tatsächlichem Verbrauch verrechnet.
13. Vom Veranstalter mitgebrachte Speisen und Getränke
13.1. Das Mitbringen von Speisen und Getränken bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch das Hotel. Von Seiten des Hotels kann dafür ein Pauschalbetrag („Stoppelgeld“) verrechnet werden.
14. Technikerarbeiten
14.1. Sind für die Veranstaltung technische Arbeiten von Fremdfirmen erforderlich, so wird das Hotel dem Veranstalter die dafür anfallenden Kosten weiterverrechnen.
15. Musik
15.1. Sollte der Veranstalter eine Veranstaltung mit musikalischer Darbietung planen, so ist er verpflichtet dem Hotel die Details rechtzeitig bekannt zu geben. Die dafür notwendige Anmeldung bzgl. AKM und Vergnügungssteuer hat rechtzeitig durch den Veranstalter zu erfolgen. Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Hotel die bestätigten Formulare bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung zukommen zu lassen. In jedem Fall ist das Hotel hier in allen Punkten von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
16. Dekoration
16.1. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Hotel das beabsichtigte Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Dekorationsgegenständen mitzuteilen und hierfür die schriftliche Bewilligung des Hotels einzuholen; die Installation bzw. das Anbringen muss von Fachpersonal durchgeführt werden und es müssen weiters alle feuerpolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Veranstaltungsräume dürfen nicht beschädigt werden. Sämtliche durch die Herstellung und den Abbau von Dekorationsmaterial anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters.
17. Raummieten
17.1. Vereinbarte Raummieten decken ausschließlich die Bereitstellung der gemieteten Räumlichkeiten sowie das vereinbarte Mobiliar. Darüberhinausgehende Bereitstellungen oder Leistungen des Hotels sind gesondert zu vergüten.
18. Haftung des Veranstalters
18.1. Der Veranstalter haftet für Beschädigungen, welche durch dessen Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte verursacht werden. Gegebenenfalls wird das Hotel vom Veranstalter den Abschluss einer geeigneten Versicherung verlangen.
18.2. Sofern das Hotel auf Veranlassung des Veranstalters technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es ausschließlich im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des
Veranstalters. Der Veranstalter haftet dem Dritten gegenüber für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtungen. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung der Einrichtungen frei.
19. Haftung des Hotels
19. 1. Das Hotel haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und das Hotel oder Personen, für die es einzustehen hat, ein Verschulden trifft. Eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden ist jedoch ausgeschlossen.
19.2. Das Hotel haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 970 ff ABGB) für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern das Hotel nicht beweist, dass der Schaden weder durch das Hotel oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet, noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Diese Haftung besteht nur, wenn die Sachen dem Hotel oder den vom Hotel befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sie ist mit Euro 1.100,00 beschränkt, sofern nicht die Sachen dem Hotel besonders zur Aufbewahrung übergeben wurden oder der Schaden nicht vom Hotel oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet das Hotel nur bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,00 und für einen darüber hinausgehenden Schaden nur, wenn es diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder der Schaden vom Hotel oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des Hotels gewöhnlich in Verwahrung geben. Die Haftungsbeschränkung gemäß Punkt 19,1, gilt auch im Zusammenhang mit der Haftung für eingebrachte Sachen.
19.3. Die Benutzung der Tiefgarage und des Skikellers im Haus erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes. Das Hotel haftet nicht für Diebstahl des eingebrachten Fahrzeuges, ebenso nicht für Diebstahl von Gegenständen aus eingebrachten Fahrzeugen. Das Hotel haftet nicht für Beschädigungen an eingebrachten Fahrzeugen. Das Hotel übernimmt keine Haftung für Schäden durch wetterbedingte Einflüsse (etwa Regen, Schmelzwasser oder Überschwemmungen) z. B. in der Tiefgarage.
19.4. Das Hotel haftet nicht für Diebstahl oder sonstigen Verlust von Skiausrüstung, die nicht mit der vorgesehenen Vorrichtung versperrt wurde.
20. Kündigung durch das Hotel
20.1. Das Hotel ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit zu beenden, wenn die Veranstaltung oder Gruppenreise den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet, der Ruf sowie die Sicherheit des Hauses gefährdet ist, vereinbarte Akontozahlungen nicht rechtzeitig im Hotel eintreffen und/oder im Falle höherer Gewalt. Das Hotel ist in einem solchen Fall (außer bei höherer Gewalt) jedenfalls schad- und klaglos zu halten.
21. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
21.1. Alle Preise verstehen sich inklusive aller Steuern und Abgaben (außer die gesetzliche Ortstaxe des jeweiligen Hotelstandortes) und gelten bis auf Widerruf.
21.2. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
21.3. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preisen des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von
Urheberrechteverwertungsgesellschaften. Darüber hinaus haftet der Veranstalter für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern oder Gästen bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern oder Gästen veranlassten Kosten. Dies gilt auch dann, wenn Gäste als „Selbstzahler“ eingebucht wurden.
21.4. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein und können entsprechend einer Änderung angepasst werden. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung oder Anreisetag vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.
21.5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit jährlich 9,2%-Punkten über dem Basiszinssatz bzw., wenn der Veranstalter für die Verzögerung nicht verantwortlich oder Verbraucher ist, in Höhe von jährlich 4% zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
21.6. Bei Zahlungen mit bargeldlosen Zahlungssystemen (zB Kredit- oder Debitkarten) über 5.000,– € verrechnen das Hotel dem Veranstalter die zusätzlich entstanden Mehrkosten (Disagiosätze) mit einem pauschalierten Betrag von 5 % der Rechnungssumme. Dieser Betrag kann auch nachträglich und gesondert in Rechnung gestellt werden.
21.7. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
21.8. Der Veranstalter kann nur bei Zahlungsunfähigkeit des Hotels oder mit einer anerkannten, gerichtlich festgestellten oder einer im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Veranstalters stehenden Forderung gegen eine Forderung des Hotels aufrechnen.
22. Gerichtsstand
22.1. Ausschließlicher Gerichtsstand bei beiderseitigem Unternehmergeschäft ist das Landesgericht Innsbruck. Das Hotel ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche auch bei jedem anderen sachlich und örtlich zuständigen Gericht geltend zu machen. Wenn der Veranstalter Verbraucher mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ist, können Klagen gegen den Veranstalter ausschließlich beim für den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Veranstalters zuständigen Gericht eingebracht werden. Ist der Veranstalter Verbraucher mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder der Schweiz, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
23. Erfüllungsort
23.1. Erfüllungsort ist der Standort des Hotels.
24. Recht
24.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts.
25. Schriftform
25.1. Als schriftlich (Schriftform) gelten auch Erklärungen einer Partei, die der anderen Partei in E-Mail – Form oder in Textform als Anhänge (etwa PDF-Datei) zu E-Mails oder per Telefax übermittelt werden.
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